Wir liefern. Sie bauen. Den Rest macht die Sonne.

AGB

Allgemeine Lieferbedingungen

einschließlich Ingenieur-Dienstleistungen

zur Verwendung ggü. Unternehmern gem. § 14 BGB

1. Unterlagen, Lieferumfang und Leistungsumfang

  1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen der Densys GmbH / Densys Projekt GmbH / Densys PV5 GmbH („Lieferer“), wie z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschläge, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An ihnen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und nur im Rahmen des Auftrages verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind Zeichnungen und andere Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien unverzüglich an den Lieferer zurückzugeben.
  2. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend; der Vertrag umfasst ausschließlich die darin aufgeführten Lieferungen und Leistungen. Änderungen der Ausführung, die der technischen Verbesserung dienen, ohne den Preis zu erhöhen, sind zulässig.

2. Preis

  1. Die angegebenen Preise sind mangels ausdrücklich anders lautender Angaben in der Auftragsbestätigung Netto-Preise und umfassen nicht die gesetzliche Umsatzsteuer, Zölle sowie Abgaben ähnlicher Art. Sind in den Preisen Kosten oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach Vertragsschluss, ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten die jeweils getroffenen Vereinbarungen.
  2. Der Lieferer behält sich vor, Preise nach Ablauf von 6 Wochen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss sich preisbildende Faktoren (Zölle, Steuern, Material, Transport) nachweislich erhöhen.

3. Zahlung sowie Eigentumsvorbehalt

  1. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Fehlen entsprechende Zahlungsbedingungen, ist der vereinbarte Preis vor Lieferung fällig und zahlbar; für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift des Geldes auf dem Konto des Lieferers maßgeblich.
  2. Das Eigentum an dem Gegenstand der Lieferung geht erst nach Eingang aller Zahlungen auf den Besteller über. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Besteller berechtigt  den Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag sowie dazu, die sofortige Rückgabe des Liefergegenstands zu verlangen.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer verwahrt.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen behaupteter Gegenansprüche des Bestellers und die Aufrechnung mit solchen ist nur insoweit zulässig, als der Lieferer derartige Ansprüche anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt sind. Verzögert sich die Erfüllung einer Verpflichtung des Lieferers, von der eine Zahlung abhängig ist, ohne Verschulden des Lieferers, so ist die Zahlung gleichwohl an dem ursprünglich in Frage kommenden Termin zu leisten.
  6. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen aufschieben. Im Fall des Zahlungsverzugs des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch alle übrigen Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen und Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
  7. Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
  8. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers, insbesondere wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen oder wegen einer nachträglichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so ist der Lieferer berechtigt, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Besteller einem solchen Verlangen nach Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferzeit

  1. Die Frist für die Lieferung gilt als eingehalten, wenn die Materialien oder Unterlagen und Zeichnungen innerhalb der vereinbarten Zeit im Herstellerwerk oder beim Lieferer versandbereit sind und, falls vom Lieferer der Versand vom Ort der Herstellung durchzuführen ist, sobald sie dem Transportunternehmen übergeben sind.
  2. Der Beginn der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung aller Pläne und Zeichnungen voraus, sowie die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Lieferer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
  3. Teillieferungen sind zulässig. Vorbehaltsware ist durch den Besteller pfleglich und gewissenhaft zu behandeln und bis zur Weiterveräußerung auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen den Versicherer werden hiermit vom Besteller an den Lieferer abgetreten.
  4. Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung sowie unvorhergesehene Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten  des Lieferers liegen, wie z. B. Krieg, Aufruhr, Verzögerungen bei behördlichen Genehmigungen und von außen verursachte Betriebsstörungen, verlängern die Lieferzeit angemessen, sofern diese Umstände auf die fristgemäße Erfüllung des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages einwirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten des Lieferers auftreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  5. Falls die Lieferzeit aus Gründen überschritten wird, die der Lieferer zu vertreten hat, und dem Besteller aus der verspäteten Anlieferung nachweisbar Schaden erwachsen ist, ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Die Entschädigung beträgt für jede vollendete Woche ½ v.H., im ganzen höchstens 5 v.H. des Wertes desjenigen Lieferteils, der von der Verspätung betroffen ist.  Weitere Ansprüche aus Lieferverzug richten sich – unbeschadet eines evtl. Rücktrittsrechts des Bestellers bei fruchtlosem Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung nach einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Lieferer – nach Ziffer 10.

5. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht bei der Lieferung mit oder ohne Montage mit der Absendung des Liefergegenstands oder der Unterlagen und Zeichnungen auf den Besteller über, sofern nichts anderes vereinbart ist. Soweit eine Abnahme erfolgt, ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich.
  2. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus einem vom Lieferer nicht zu vertretenden Grund verzögert, so geht die Gefahr mit der Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über. Der Lieferer wird auf Kosten des Bestellers die von diesem gewünschten Versicherungen bewirken.

6. INCOTERMS

  1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen EXW Lager (INCOTERMS 2010), Transport versichert, soweit nicht anders vereinbart.
  2. Versandweg und Versandmittel sind, soweit nicht abweichend vereinbart, der Wahl des Lieferers überlassen.

7. Montage

  1. Die Bedingungen für Montage und Inbetriebsetzung sind jeweils besonders zu vereinbaren.

8. Entgegennahme und Abnahme

  1. Vom Besteller ist ein Liefergegenstand entgegenzunehmen, wenn dieser zwar Mängel, aber keine wesentlichen Mängel aufweist. Wesentlich ist ein Mangel z.B. dann, wenn er eine sachgerechte Benutzung des Liefergegenstandes verhindert. Die Mängelhaftungsansprüche des Bestellers bleiben davon unberührt.
  2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand im Werk des jeweiligen Herstellers oder an einem anderen dafür vereinbarten Ort unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft abzunehmen und zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem vom Besteller zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. An Abnahmeprüfungen können vom Lieferer zu benennende Fachleute teilnehmen.
  3. Erklärt der Besteller nicht binnen 14 Tagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft schriftlich unter Angabe von Gründen, dass er die Abnahme verweigere, gilt die Abnahme als erklärt. Ungeachtet einer entsprechenden  Meldung gilt die Abnahme mit Ablauf von 14 Tagen nach Empfang der Lieferung als erklärt. Der Besteller wird in der Meldung oder bei Empfang der Lieferung auf die Wirkung seines Verhaltens hingewiesen.
  4. Die vertragliche Leistung gilt als abgenommen, wenn der gelieferte Gegenstand vom Besteller selbst oder auf seine Weisung hin über die zur Durchführung der Abnahme erforderliche Funktionsprüfung hinaus in Betrieb genommen wird.
  5. Im Falle von Annahmeverzug gehen etwaige Lagerkosten zu Lasten des Bestellers.

9. Mängelhaftung

  1. Der Lieferer gewährleistet hinsichtlich des Liefergegenstandes sowie etwaiger Leistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, dass diese bei Lieferung den zur Zeit der Angebotsabgabe in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen entsprechen und frei von Mängeln sind, die auf nicht spezifikationsgerechte Ausführung, ungeeignetes Material oder schlechte Verarbeitung zurückzuführen sind. Er gewährleistet ebenso die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Liefergegenstandes.
  2. Erkennbare Mängel sind dem Lieferer durch den Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Lieferungen und Leistungen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese schriftliche Anzeige, so sind alle Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
  3. Der Lieferer leistet keine Gewähr für Mängel, Schäden, nutzlose Aufwendungen oder Mehrkosten, die auf normale Abnutzung und Verschleiß sowie unsachgemäße Behandlung, unzulässige Belastung oder ungeeignete Installation oder Betriebsmittel, Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung oder auf nicht vom Lieferer zu vertretende bzw. zu beherrschende chemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind.
  4. Mangelhafte  Lieferungen oder Leistungen werden, soweit die Mangelhaftigkeit in einem Umstand begründet ist, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, in angemessener Frist auf Kosten des Lieferers nachgebessert oder nach seiner Wahl ersetzt. Wird durch den Besteller nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit eingeräumt, um die notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen durchzuführen, ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und den Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen vom Lieferer zu verlangen, wenn dieser unverzüglich verständigt wurde.
    1. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  5. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Besteller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom  Vertrag zurücktreten. Das Recht auf Minderung der Vergütung bleibt ansonsten ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart, z.B. bzgl. Leistungszahlen (s.u. Ziffer 9.10). (Weitergehende) Schadenersatzansprüche sind nach Maßgabe von Ziffer 10 begrenzt.
  6. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
    1. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller wie auch der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Darüber hinaus stellt der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei.
  8. Die unter Ziffer 9.6 und 9.7 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 10.2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer angemessen bei der Abwehr solcher Ansprüche sowie der Modifizierung nach Ziffer 9.6 unterstützt, der Rechtsmangel nicht auf Anweisungen des Bestellers beruht sowie der Liefergegenstand nicht durch den Besteller eigenmächtig verändert oder vertragswidrig benutzt wurde.
  9. Sämtliche Mängelhaftungsansprüche sind umgehend nach Auftreten der Mängel durch den Besteller schriftlich geltend zu machen. Die Mängelhaftung ist auf Ansprüche beschränkt, die innerhalb von 12 Monaten nach erster Inbetriebnahme des Liefergegenstandes bzw. nach einer vereinbarten Abnahme, oder – falls eine Inbetriebnahme/Abnahme nicht stattfindet – innerhalb von 12 Monaten nach Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferer, oder – falls es sich um Leistungen wie z.B. Ingenieurdienstleistungen handelt -  innerhalb von 12 Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistungen geltend gemacht wurden. Auch hinsichtlich nachgebesserter oder ersetzter Lieferungen oder Leistungen ist die Haftung beschränkt auf Mängel, die binnen 12 Monaten nach dem Beginn der ursprünglichen Frist schriftlich gerügt wurden. Mit Ablauf der genannten Fristen verjähren sämtliche Ansprüche des Bestellers. Für Schadenersatzansprüche nach Ziffer 10.2 sowie für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und deren Mangelhaftigkeit durch den Lieferer verursacht wurde, gelten die gesetzlichen Fristen.
  10. Leistungszahlen sowie verfahrenstechnische Werte des Liefergegenstandes oder von Teilen davon sind ebenfalls Gegenstand der Mängelhaftung nach dieser Ziffer 9; solche verfahrenstechnischen Werte bzw. Leistungszahlen stellen grundsätzlich keine Garantien im Sinne des BGB dar, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

10. Gesamthaftung

  1. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf leicht fahrlässiger Verletzung der vertraglichen, vorvertraglichen, nachvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten des Lieferers beruhen, sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund sowie Art und Umfang der eingetretenen Schäden ausgeschlossen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur
    1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    2. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    3. bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Mängeln bzw. Eigenschaften, deren Abwesenheit bzw. Vorhandensein ausdrücklich garantiert wurde,
    4. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

11. Abgaben

  1. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Sollte der Lieferer direkt durch die Behörden des Bestellers in Erfüllung dieser Lieferung mit Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben belastet werden, so wird ihn der Besteller schadlos halten.

12. Anlagenbesichtigungen und Softwarenutzung

  1. Soweit nicht nachweislich Geheimhaltungs- oder sonstige wichtige Interessen des Bestellers entgegenstehen, ist der Lieferer berechtigt, nach vorheriger Anmeldung die von ihm gelieferten Anlagen im Betrieb zu besichtigen, von den Betriebsergebnissen Kenntnis zu nehmen und die Anlage seinen Interessenten zu zeigen.
  2. Der Besteller ist nicht berechtigt, Angehörigen von Konkurrenzunternehmen des Lieferers die Besichtigung der vom Lieferer erstellten Anlagen zu gestatten.
  3. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nicht gestattet.
  4. Der Besteller darf die Software in gesetzlich zulässigem Umfang überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in Quellcode umwandeln. Alle sonstigen Rechte an der Software einschließlich der Dokumentationen verbleiben beim Lieferer bzw. beim jeweiligen Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.

13. Anzuwendendes Recht und Gerichtstand

  1. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und der Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (C.I.S.G.).
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. Dem Lieferer bleibt vorbehalten, auch dort Klage zu erheben, wo für den Besteller ein Gerichtsstand gesetzlich begründet ist.

14. Übertragbarkeit von Rechten

  1. Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen.
  2. Die Abtretung der Zahlungsansprüche des Lieferers zum Zwecke der Finanzierung ist zulässig.

15. Sonstige Bestimmungen

  1. Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
  2. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie etwaiger sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers widersprechen, wird ausgeschlossen.

Stand: Juni 2016
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